AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unterrichtsverträge

(gültige Fassung ab 15.05.18)

  • § 1 Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen Maria Hülsmann, Inhaberin der Musa – Private Musikschule Sankt Augustin, Kamillenweg 22, 53757 Sankt Augustin, nachfolgend Musa genannt, und der/dem Teilnehmer/in bzw. ihrer/ihrem/seinem gesetzlichen Vertreter/in, nachfolgend Schüler genannt.

  • § 2 Unterrichtsregelungen und Anzahl Unterrichtseinheiten

2.1. Falls im Unterrichtsvertrag nichts anderes vereinbart ist, findet der Unterricht regelmäßig wöchentlich zum fest vereinbarten Termin in unseren Musikschulräumen in Sankt Augustin im Kamillenweg 22 statt. Veranstaltungen wie Konzerte, Proben oder Workshops können, falls erforderlich, auch außerhalb der Räumlichkeiten der Musa stattfinden.

2.2. Bei dem regelmäßig wöchentlich stattfindenden Unterricht garantiert die Musa für den jährlichen Unterrichtsbeitrag (siehe §3), 36 Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr. Bei 14-tägig stattfindenden Unterricht werden 18 Unterrichtseinheiten garantiert. Bei weniger erhaltenen Unterrichtseinheiten werden die entsprechenden Stunden nachgeholt bzw. der Beitrag für die fehlenden Unterrichtseinheiten erstattet. Bei Anmeldung während des laufenden Kalenderjahres besteht nur noch Anspruch auf die noch regulär in dem Jahr stattfindenden Unterrichtseinheiten.

2.3. Die Unterrichtsbedingungen und Unterrichtszeiten für 10er Karten oder Workshops mit begrenzter Laufzeit sind der jeweiligen Kursanmeldung zu entnehmen.

2.4. Ein Anspruch auf Unterricht von einer/einem bestimmten Lehrer/Lehrerin besteht nicht. Insbesondere ist der Wechsel der Lehrkraft während eines bestehenden Vertragsverhältnisses kein Grund für eine nicht fristgerechte Kündigung seitens der Schülerin/des Schülers.

2.5. Die Musa behält sich vor, aus organisatorischen Gründen den vereinbarten Unterrichtstermin in Abstimmung mit dem Schüler zu ändern.

 

  • § 3 Unterrichtsbeiträge

3.1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in 12 gleichhohen Monatsraten gezahlt wird. Bei Anmeldung während des laufenden Kalenderjahres wird der Beitrag nur noch für die noch nicht verstrichenen Monate des Kalenderjahres erhoben. Bei Kündigung vor Ablauf des Kalenderjahres wird der Beitrag nur für die geleisteten Monate bis zum fristgerechten Ausscheiden des Schülers erhoben. Die Zahlung erfolgt im Voraus durch das SEPA-Lastschriftverfahren bis zum 5. des Monats.

3.2. Stunden vor Vertragsbeginn werden mit 25% der vertraglich festgelegten Monatsrate berechnet und mit der ersten Monatsrate per SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht.

3.3. Im Falle einer Rücklastschrift aufgrund mangelnder Deckung oder sonstiger Gründe ist die Musa berechtigt, dem Schüler eine entsprechende Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

3.4. Eine jährliche Beitragserhöhung von max. 5% auf den Jahresbeitrag behält sich die Musa vor. In diesem Fall greift kein Sonderkündigungsrecht.

 

  • § 4 Unterrichtsfreie Zeiten

4.1. Die unterrichtsfreien Zeiten der Musa richten sich nach den Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen, den gesetzlichen/ kirchlichen Feiertagen, Karneval und nach den garantierten 36 Unterrichtseinheiten (siehe §2 2.2).

4.2. Die unterrichtsfreien Zeiten sind auf der Internetpräsenz der Musa veröffentlicht und hängen in der Musa am Infobrett beim Büro aus. Zudem erfolgt eine Zusendung der unterrichtsfreien Zeiten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres per Email.

 

  • § 5 Unterrichtsausfall

5.1. Soweit der Schüler den Unterricht versäumt, auch im Falle von kurzfristiger Krankheit oder sonstigen Gründen wie bspw. Urlaub oder Schulveranstaltungen, hat er keinen Anspruch auf Beitragserstattung oder -minderung. Ebenso besteht kein Anspruch auf Nachholstunden oder Verlegung des Unterrichtstermins.

5.2. Bei mehr als einwöchiger Krankheit kann der Vertrag nach Vorlage eines ärztlichen Attestes ruhen. In dieser Zeit fällt kein Beitrag an. Die Vertragslaufzeit verlängert sich dann um die ausgesetzte bescheinigte Ausfallzeit. Die Musa ist in diesem Fall berechtigt, den vereinbarten Unterrichtstermin durch einen anderen Schüler zu belegen. Dann muss bei Wiederaufnahme des Unterrichts ein neuer Termin vereinbart werden.

5.3. Der durch etwaige Verhinderung des Lehrers ausfallende Unterricht wird nach Vereinbarung nachgeholt. Es werden max. 3 Nachholtermine angeboten. Wird ein beiderseitig fest vereinbarter Nachholtermin vom Schüler nicht wahrgenommen, besteht kein weiterer Anspruch auf Nachholung oder Erstattung.

 

  • § 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

6.1. Vertragsbeginn ist immer der 1. eines Monats. Bei geleisteten Stunden vor Vertragsbeginn werden diese einzeln berechnet (siehe §3.2.) und mit der ersten Monatsrate abgebucht.

6.2. Die Musa bietet Unterrichtsverträge ohne feste Laufzeiten an. Sie werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 10er Karten oder Workshops haben keine oder eine andere feste Laufzeit, die den jeweiligen Kursanmeldungen zu entnehmen ist.

6.3. Ein Unterrichtsvertrag ist zu jedem Monatsende mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Bestehende Flexiverträge (nicht mehr buchbar) behalten Ihre ursprüngliche Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende.

6.4. Für den Abschluss eines Neuvertrages bei vorausgegangener Kündigung, behält sich die Musa eine Wartezeit von 6 Monaten vor.

6.5. Die Kündigung bedarf der Schriftform (per Post, persönliche Abgabe oder Email). Bei Briefen gilt als Eingangsdatum der Poststempel, bei Emails das Eingangsdatum bei der Musa. Das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

  • § 7 Rabatte

7.1. Familienrabatt: Die Musa gewährt für den zweiten Familienangehörigen, der einen Unterrichtsvertrag mit der Musa abschließt, einen Rabatt in Höhe von 10% auf den jeweiligen Unterrichtsbeitrag. Dieser Rabatt gilt nur für den jeweils zweiten Vertrag der Familie. Ab dem dritten Familienmitglied wird jeder einzelne Vertrag, den die Familie mit der Musa abgeschlossen hat, mit 10% rabattiert, allerdings nur solange auch mindestens 3 Verträge bestehen. Sollten nach Beendigung eines oder mehrerer Verträge nur noch zwei oder sogar einer der Verträge laufen, wird der erste Vertrag wieder auf den vollen, unrabattierten Beitrag angehoben.

7.2. Zusatz-Vertrag: Die Musa gewährt jedem Schüler, der einen weiteren Unterrichtsvertrag abschließt, 10% auf den zweiten Beitrag. Der Beitrag des ersten Vertrages bleibt in seiner Höhe davon unberührt.

7.3. Rabatte sind nicht kombinierbar, es gilt immer nur ein Rabatt pro Unterrichtsvertrag.

 

  • § 8 Aufsichtspflicht, Haftung

8.1. Es gilt ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht. Für den Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände oder Wertsachen wird keine Haftung übernommen.

8.2. Eine Aufsichtspflicht des Lehrers der Musa gilt nur für die Zeit des Unterrichts vom Betreten bis zum Verlassen des Unterrichtsraumes.

8.3. Für Schäden, die durch den Schüler selbst oder die begleitende Person an den Räumlichkeiten, an Instrumenten oder anderen Personen entstehen, haftet der Schüler selbst oder bei Minderjährigen seine Erziehungsberechtigten.

8.4. Es besteht keine gesonderte Unfallversicherung für die Schüler.

 

  • § 9 Urhebergesetz und Lizenzvertrag für das legale Kopieren von Noten

9.1. Gemäß §55 Abs. 4 UrhG ist es nicht gestattet, Kopien von urheberrechtlich geschützten Noten zu machen und in den Unterricht der Musa mitzubringen und zu benutzen. Dies gilt auch für alle Arten von maschinell erzeugten Abbildern wie Fotokopien, Scans, Faxe, abfotografierte Bilder und deren Darstellung auf Bildschirmen jeglicher Art.

9.2. Die Musa hat seit dem 01.01.2017 einen Lizenzvertrag mit der VG Musikedition, administriert durch die GEMA, abgeschlossen, der das legale Kopieren von Noten in einem vertraglich fest geregelten Rahmen für die Musa erlaubt. Es dürfen daher nur Kopien im Unterricht verwendet werden, die im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung erlaubt und erstellt worden sind. Auskunft über Art und Umfang dieser Kopierlizenz erteilt die Schulleitung der Musa.

 

  • § 10 Datenschutzerklärung

Siehe separate Datenschutzerklärung.

 

  • § 11 Salvatorische Klausel

11.1. Vertragsänderungen oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst.

11 .2. Sollte eine oder mehrere der genannten Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftliche gewollten der Parteien entspricht und zulässig ist.

 

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